Ratgeber

Erbpacht in Leverkusen: Kosten, Restlaufzeit und Verkauf

Beim Erbbaurecht gehört Ihnen das Haus, aber nicht der Boden darunter. Das senkt den Kaufpreis – bringt aber laufende Kosten und eine Frist mit sich, die man vor dem Notartermin verstehen sollte.

Geschrieben von Patrick Stark und Julian Hoffmann, Geschäftsführer der Stark & Hoffmann Immobilien GmbH · Stand 13. September 2026

Das Prinzip in drei Sätzen

Der niedrige Preis hat einen Grund

Immobilien auf Erbpacht stehen in den Portalen häufig 20 bis 40 Prozent unter vergleichbaren Objekten mit eigenem Grundstück. Der Käufer bezahlt eben nur das Gebäude und übernimmt dazu den Erbbauzins und die verbleibende Vertragsdauer. Mit jedem Jahr, das der Vertrag weniger läuft, wächst der Abschlag.

Restlaufzeit und Wert: eine Orientierung

Verbleibende LaufzeitAbschlag gegenüber VolleigentumBankfinanzierung
über 70 Jahreetwa 5–10 %in der Regel gut möglich
50 bis 70 Jahreetwa 10–20 %meist machbar
30 bis 50 Jahreetwa 20–35 %schwierig
weniger als 30 Jahre35–50 % oder mehrkaum zu bekommen

Als Faustformel gilt: Unter 50 Jahren Restlaufzeit kostet jedes fehlende Jahr grob 1 bis 2 Prozent Wert. Das sind Richtwerte – den konkreten Abschlag bestimmen Vertrag, Lage und Gebäude.

Erbbauzins: Höhe und Anpassung

Typisch sind 3 bis 5 Prozent des Grundstückswerts pro Jahr. Rechenbeispiel: 250.000 Euro Bodenwert und 4 Prozent ergeben 10.000 Euro jährlich – eine Belastung, die bleibt, solange das Erbbaurecht besteht.

Fast immer enthält der Vertrag eine Wertsicherungsklausel, die den Erbbauzins mit dem Verbraucherpreisindex steigen lässt. Dient das Gebäude Wohnzwecken, schützt § 9a ErbbauRG vor überzogenen Forderungen: Mehr als die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung seit Vertragsschluss darf in der Regel nicht verlangt werden, und zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens drei Jahre liegen.

Wenn der Vertrag endet

Die meisten Erbbaurechte laufen 60 bis 99 Jahre. Am Ende steht entweder eine Verlängerung – oft zu schlechteren Bedingungen für den Erbbauberechtigten – oder das Erlöschen. Dann fällt das Gebäude an den Grundstückseigentümer, der dafür nach § 27 ErbbauRG grundsätzlich eine Entschädigung zahlen muss. Der Vertrag kann Höhe und Zahlungsweise festlegen oder die Entschädigung ganz ausschließen. Eine Untergrenze von zwei Dritteln des gemeinen Werts gilt nur für Erbbaurechte, die dem Wohnbedürfnis minderbemittelter Bevölkerungskreise dienen.

Der Eigentümer kann die Entschädigung auch abwenden, indem er das Erbbaurecht für die voraussichtliche Standdauer des Gebäudes verlängert. Lehnt der Erbbauberechtigte das ab, entfällt sein Anspruch (§ 27 Abs. 3 ErbbauRG).

Heimfall: vorzeitig zurück an den Eigentümer

Verstößt der Erbbauberechtigte gegen den Vertrag, kann der Grundstückseigentümer – sofern vereinbart – die Rückübertragung verlangen. Wegen nicht gezahlten Erbbauzinses geht das erst ab einem Rückstand von zwei Jahresbeträgen (§ 9 Abs. 4 ErbbauRG). Für das Erbbaurecht ist dann eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der Vertrag nichts anderes regelt (§ 32 ErbbauRG).

Worauf es beim Kauf und Verkauf ankommt

Und als Kapitalanlage?

Interessant ist Erbpacht für Anleger nur, wenn der Kaufpreis Bodenanteil und Erbbauzins vollständig berücksichtigt. Das gelingt selten, weil Verkäufer den Wert überschätzen und Käufer die langfristigen Kosten unterschätzen. Eine genaue Kalkulation vor dem Kauf ist deshalb Pflicht.

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Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung im Einzelfall.

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