Geschrieben von Patrick Stark und Julian Hoffmann, Geschäftsführer der Stark & Hoffmann Immobilien GmbH · Stand 13. September 2026
Das Prinzip in drei Sätzen
- Ein Grundstückseigentümer – meist eine Kirche, eine Kommune oder eine Stiftung, seltener ein Unternehmen – räumt das Recht ein, auf seinem Boden ein Gebäude zu haben.
- Dafür zahlt der Erbbauberechtigte jedes Jahr einen Erbbauzins.
- Das Recht steht in einem eigenen Erbbaugrundbuch, ist verkäuflich, vererblich und beleihbar – rechtlich also weit mehr als eine Pacht.
Der niedrige Preis hat einen Grund
Immobilien auf Erbpacht stehen in den Portalen häufig 20 bis 40 Prozent unter vergleichbaren Objekten mit eigenem Grundstück. Der Käufer bezahlt eben nur das Gebäude und übernimmt dazu den Erbbauzins und die verbleibende Vertragsdauer. Mit jedem Jahr, das der Vertrag weniger läuft, wächst der Abschlag.
Restlaufzeit und Wert: eine Orientierung
| Verbleibende Laufzeit | Abschlag gegenüber Volleigentum | Bankfinanzierung |
|---|---|---|
| über 70 Jahre | etwa 5–10 % | in der Regel gut möglich |
| 50 bis 70 Jahre | etwa 10–20 % | meist machbar |
| 30 bis 50 Jahre | etwa 20–35 % | schwierig |
| weniger als 30 Jahre | 35–50 % oder mehr | kaum zu bekommen |
Als Faustformel gilt: Unter 50 Jahren Restlaufzeit kostet jedes fehlende Jahr grob 1 bis 2 Prozent Wert. Das sind Richtwerte – den konkreten Abschlag bestimmen Vertrag, Lage und Gebäude.
Erbbauzins: Höhe und Anpassung
Typisch sind 3 bis 5 Prozent des Grundstückswerts pro Jahr. Rechenbeispiel: 250.000 Euro Bodenwert und 4 Prozent ergeben 10.000 Euro jährlich – eine Belastung, die bleibt, solange das Erbbaurecht besteht.
Fast immer enthält der Vertrag eine Wertsicherungsklausel, die den Erbbauzins mit dem Verbraucherpreisindex steigen lässt. Dient das Gebäude Wohnzwecken, schützt § 9a ErbbauRG vor überzogenen Forderungen: Mehr als die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung seit Vertragsschluss darf in der Regel nicht verlangt werden, und zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens drei Jahre liegen.
Wenn der Vertrag endet
Die meisten Erbbaurechte laufen 60 bis 99 Jahre. Am Ende steht entweder eine Verlängerung – oft zu schlechteren Bedingungen für den Erbbauberechtigten – oder das Erlöschen. Dann fällt das Gebäude an den Grundstückseigentümer, der dafür nach § 27 ErbbauRG grundsätzlich eine Entschädigung zahlen muss. Der Vertrag kann Höhe und Zahlungsweise festlegen oder die Entschädigung ganz ausschließen. Eine Untergrenze von zwei Dritteln des gemeinen Werts gilt nur für Erbbaurechte, die dem Wohnbedürfnis minderbemittelter Bevölkerungskreise dienen.
Der Eigentümer kann die Entschädigung auch abwenden, indem er das Erbbaurecht für die voraussichtliche Standdauer des Gebäudes verlängert. Lehnt der Erbbauberechtigte das ab, entfällt sein Anspruch (§ 27 Abs. 3 ErbbauRG).
Heimfall: vorzeitig zurück an den Eigentümer
Verstößt der Erbbauberechtigte gegen den Vertrag, kann der Grundstückseigentümer – sofern vereinbart – die Rückübertragung verlangen. Wegen nicht gezahlten Erbbauzinses geht das erst ab einem Rückstand von zwei Jahresbeträgen (§ 9 Abs. 4 ErbbauRG). Für das Erbbaurecht ist dann eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der Vertrag nichts anderes regelt (§ 32 ErbbauRG).
Worauf es beim Kauf und Verkauf ankommt
- Der Eigentümerwechsel läuft über Notar und Grundbuch, wie bei jeder Immobilie.
- Oft muss der Grundstückseigentümer zustimmen oder hat sich ein Vorkaufsrecht gesichert – maßgeblich ist der Erbbaurechtsvertrag.
- Banken finanzieren meist nur, wenn das Erbbaurecht die Kreditlaufzeit um 20 bis 30 Jahre überdauert.
- Den eigenen späteren Verkauf mitdenken: Nach 20 Jahren im Haus sind aus 60 Jahren Restlaufzeit 40 geworden.
Und als Kapitalanlage?
Interessant ist Erbpacht für Anleger nur, wenn der Kaufpreis Bodenanteil und Erbbauzins vollständig berücksichtigt. Das gelingt selten, weil Verkäufer den Wert überschätzen und Käufer die langfristigen Kosten unterschätzen. Eine genaue Kalkulation vor dem Kauf ist deshalb Pflicht.
Passend dazu
Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung im Einzelfall.
Persönliche Bewertung anfragen